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                      | Fragen Sie, wir antworten: |  |  |  | 
              
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                            | Art und Umfang,
                                Höhe der Zuwendung Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses der Beratungskosten.
                                Zu den Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch die Auslagen und
                                Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer.  Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung
                                gewährt. |  |  |  
                          
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                                  Bei allgemeinen Beratungen innerhalb von zwei Jahren nach der   Existenzgründung (Existenzaufbauberatungen) beträgt der Zuschuss 50 % der in   Rechnung gestellten Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500,00 Euro.
                                  Bei den übrigen allgemeinen Beratungen, Umweltschutz- und   Energieeinsparberatungen beträgt der Zuschuss 40 % der in Rechnung gestellten   Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500,00 Euro. Je Antragsteller können innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren,
                                ab Inkrafttreten dieser Richtlinie, insgesamt Zuschüsse bis zu folgenden
                                Höchstbeträgen gewährt werden:  
                                für Existenzgründungsberatungen bis zu 1.500,00 Euro.für mehrere zeitlich und thematisch voneinander getrennte und in sich   abgeschlossene 
                                
                                  
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                                        allgemeine BeratungenUmweltschutzberatungen (auch im Rahmen des Umweltaudit)Energieeinsparberatungen |  jeweils bis zu 1.500,00 Euro.
 Vom Berater gewährte Rabatte oder Nachlässe auf die Beratungskosten
                                sind nicht zuschussfähig. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist
                                dies der Leitstelle vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung
                                erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt
                                sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem
                                bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragsteller zurückzuerstatten. |  |  |  |  
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