und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Handwerk, Handel, Industrie,
Verkehrs-, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler,
sonstige Dienstleistungsgewerbe) und von Angehörigen wirtschaftsnaher Freier Berufe,
sofern sie nicht selbst überwiegend wirtschaftsberatend tätig sind.
Energieeinsparberatungen sind auch bei Betrieben des Agrarbereichs förderfähig.
Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen im Sinne dieser Richtlinien zählen:
Anwälte, Architekten, Designer, Ingenieure, Künstler, Notare, Publizisten
und sonstige freiberufliche Tätige mit überwiegendem Honoraraufkommen
aus der gewerblichen Wirtschaft.
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel. |